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BMF-Schreiben vom Februar 2023 DIN EN ISO/IEC 17024! ✔️

sprengnetter - "Diese gerichtlichen Entscheidungen lassen Vermieter zukünftig Geld sparen"

Private Vermieter verschenken durch ihr Unwissen oft bis zu 5.000 € im Jahr. Die Möglichkeiten, die sich privaten Vermietern durch kürzlich beschlossene Urteile bieten, sind auch den meisten Steuerberatern noch nicht bekannt: Um zu hohe Beträge künftig einzusparen, können sie den sogenannten AfA-Satz erhöhen. Die Höhe der Abschreibung, steuerrechtlich als Absetzung für Abnutzung (AfA) bekannt, ergibt sich aus der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens. 

Die Bestimmung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG räumt dem Steuerpflichtigen grundsätzlich das Wahlrecht ein, ob er sich mit dem typisierten AfA-Satz nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG (50 Jahre Nutzungsdauer für Gebäude ab 1925) zufriedengibt oder ob er die tatsächlich kürzere Nutzungsdauer über ein Gutachten feststellen lässt. Der Zeitraum der Abschreibung kann in vielen Fällen deutlich verkürzt und steuerliche Vorteile so geltend gemacht werden.  

Das dazu kürzlich veröffentlichte Urteil des Finanzgerichtes Köln (Aktenzeichen 6 K 923/20) schloss sich unter anderem dem Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2021 (Aktenzeichen IX R 25/19) in gleicher Sache an. 

Im Urteil des Bundesfinanzhofes wird die Nutzungsdauer i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist gemäß § 11c Abs. 1 EStDV als der Zeitraum definiert, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. Die dabei zu schätzende Nutzungsdauer wird durch rechtliche Gegebenheiten, die wirtschaftliche Entwertung und den technischen Verschleiß bedingt. Auszugehen ist in der Regel von der technischen Nutzungsdauer - dem Zeitraum, in dem sich das Wirtschaftsgut, sprich die Bestandsimmobilie, technisch abnutzt. Wenn die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer ist als die technische Nutzungsdauer, kann sich der steuerpflichtige Vermieter auf diese berufen.  

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