
Verkehrswertgutachten
Durch unser Gutachter-Netzwerk verteilt über ganz Deutschland können wir Ihnen unsere Dienstleistung für die Erstellung eines Verkehrswertgutachten unkompliziert deutschlandweit anbieten.
Im Rahmen von Immobilienübertragungen (Erbe, Schenkung oder Betriebsentnahme) benötigen Sie in der Regel ein Verkehrswertgutachten für das Finanzamt um die Werthaltigkeit unter Berücksichtigung verschiedener externer Faktoren gegenüber dem Finanzamt zu plausibieren.
Dies ist insbesondere wichtig für die realistische Berechnung von Schenkungssteuer und/oder der entsprechener Unterschreitung bestimmter Freibeträge.
Ein Verkehrswertgutachten ist zwangsweise
- mit einem Vor-Ort-Besuch verbunden
- nach entsprechender Honorartabelle (in der aktuellen Fassung) abzurechnen
Baugesetzbuch (BauGB) § 194 Verkehrswert
Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
Bewertungsgesetz (BewG) § 198 - Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
(1) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.
(2) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.
(3) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Bewertungsstichtag unverändert sind.