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Was ist ein Vorläufigkeitsvermerk?

Ein Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO wird vom Finanzamt in einen Steuerbescheid aufgenommen, wenn einzelne Besteuerungsgrundlagen noch nicht abschließend geklärt sind, etwa weil ein einschlägiges Musterverfahren beim Bundesfinanzhof oder Bundesverfassungsgericht anhängig ist.

Ein solcher Vermerk bedeutet, dass der betreffende Punkt des Bescheids später, ohne dass der Steuerpflichtige gesondert Einspruch einlegen muss, zugunsten oder zulasten des Steuerpflichtigen geändert werden kann, sobald die Rechtsfrage höchstrichterlich entschieden ist.

Im Kontext der Restnutzungsdauer wurden Steuerbescheide in der Vergangenheit teilweise mit Vorläufigkeitsvermerken versehen, während die Rechtslage nach dem später aufgehobenen BMF-Schreiben vom 22.02.2023 rechtlich umstritten war. Mit der höchstrichterlichen Klärung durch die BFH-Urteile IX R 25/19 und IX R 14/23 hat sich die praktische Bedeutung solcher Vorläufigkeitsvermerke in diesem Bereich deutlich reduziert.